RS Vwgh 1990/10/10 90/03/0147

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Derjenige, der sich tagelang wegen der bei einem Unfall erlittenen eigenen schweren Verletzungen stationär in einem Krankenhaus befindet, ist nach seiner nach mehreren Tagen erfolgten Entlassung nicht mehr verpflichtet, nunmehr die Verständigung vorzunehmen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030147.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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