RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0058

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Rechtssatz

Den Umstand, daß ein Enteigneter dem Enteignungsbegehren dem Grunde nach keinen Widerstand entgegensetzt und sich über die Entschädigungssumme mit dem Enteigner einigt, kann angesichts der ihm drohenden (und von ihm daher möglicherweise für unabwendbar gehaltenen) Zwangsmaßnahme nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung dahin zugebilligt werden, daß es dem Enteigneten auch auf die widmungsgemäße Verwendung der enteigneten Sache nicht mehr ankäme. Die gegenteilige Ansicht liefe überdies darauf hinaus, gerade demjenigen Enteigneten, der sich in das im öffentlichen Interesse liegende Projekt fügt, ohne alle Rechtsmittel auszuschöpfen (und damit letztlich die Inangriffnahme des Projekts erleichtert), nachträglich den allfälligen Rückerwerb seiner Sache zu erschweren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X07

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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