RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0058

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Rechtssatz

Angesichts des insoweit klaren Wortlautes des § 20a Abs 1 BStG, der lediglich auf die (Nichtverwendung) Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck abstellt und der (dem gesetzgeberischen Vorhaben der Bundesstraßengesetznovelle 1983 erklärtermaßen zugrundeliegenden) Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981/1980, hält es der Verwaltungsgerichtshof für ausgeschlossen, die zitierte Bestimmung dahin auszulegen, daß es für den Rückübereignungsanspruch auf das (gänzliche oder teilweise) Unterbleiben oder auf eine nachträgliche Änderung des Projekts (hier: Verlauf des betreffenden Autobahnloses) ankäme (so auch im Ergebnis das hg Erkenntnis vom 14.9.1989, 88/06/0226). Für den Rückübereignungsanspruch maßgebend - aber auch ausreichend - ist vielmehr, daß der Enteignungsgegenstand (oder auch nur ein Teil desselben) tatsächlich nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X05

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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