RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0058

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §18 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs3 idF 1986/165;
BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Rechtssatz

Wenngleich nach der Rsp des VwGH die Entscheidung über die Einlösung eines Grundstücksrestes eine Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung iSd § 20 Abs 1 BStG ist (Hinweis E 27.3.1968, 1074/66, VwSlg 7321 A/1966) - der Grundstücksrest also insoweit auch zum Enteignungsgegenstand im jinne des § 20a BStG wird - kann der Enteignungszweck im Sinne des § 20a BStG doch nur jenes Projekt erfassen, welches Anlaß zur Enteignung gegeben hat. Der Resteinlösungswerber hat daher auch nach § 20a BStG keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Resteinlösung unter Berufung darauf, daß die seinerzeit resteingelöste Fläche nicht dem Enteignungszweck zugeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X09

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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