RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0058

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

10/10 Grundrechte
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;
StGG Art5;

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Rückübereignung ist (von Verfassungs wegen und auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 20a BStG) ein im Art 5 StGG wurzelnder originärer, das Eigentum des Enteignenden bis zur widmungsgerechten Verwendung beschränkender Rechtsanspruch des Enteigneten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X06

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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