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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2;Rechtssatz
Hat der Zusteller - einer Übung bei Zustellung von Postsendungen folgend - mangels eines Briefkastens die Hinterlegungsanzeige durch das Fenster in das Haus als Abgabestelle eingeworfen, so hat er sie "an der Abgabestelle zurückgelassen" und damit insoweit die Zustellvorschriften beachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050063.X02Im RIS seit
11.12.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013