RS Vwgh 1990/10/16 87/05/0063

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Zusteller - einer Übung bei Zustellung von Postsendungen folgend - mangels eines Briefkastens die Hinterlegungsanzeige durch das Fenster in das Haus als Abgabestelle eingeworfen, so hat er sie "an der Abgabestelle zurückgelassen" und damit insoweit die Zustellvorschriften beachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050063.X02

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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