RS Vwgh 1990/10/16 89/08/0141

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Regelungszusammenhang des § 7 sowie § 9 bis § 12 AlVG ist abzuleiten, daß nur Beschäftigungen für jene Zeiträume einer Vermittlung zugänglich sind, in denen der Anspruchswerber arbeitslos ist. Hat er jedoch wieder eine Beschäftigung gefunden, die ab einem bestimmten Tag anzutreten sein wird, und ist hierüber zwischen ihm und dem künftigen Dienstgeber ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dann entbehrt eine ihm vermittelte Beschäftigung, für die der vermittelte, die Arbeitskraft nachfragende Betrieb eine nicht nur auf die restliche Dauer der Arbeitslosigkeit beschränkte, sondern darüber hinausgreifende Dauer zur Bedingung der Aufnahme macht, voraussetzungsgemäß der Zuweisungstauglichkeit (Hinweis E 4.12.1981, 2059/79, VwSlg 10608 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080141.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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