RS Vwgh 1990/10/17 89/01/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Der Asylwerber (ein iranischer Staatsangehöriger) hat bereits anläßlich seiner ersten Einvernahme angegeben, wegen der ihn unterstellten Verteilung von Schahfotos für zwölf Tage inhaftiert worden zu sein. Diese von ihm als unbegründet dargestellte behördliche Maßnahme wie auch die Weigerung, ihm

zum Hochschulstudium zuzulassen, hat der Asylwerber schon bei dieser Einvernahme auf die Verurteilung seines Vaters wegen dessen Funktion während des Schahregimes zurückgeführt. Diese Argumentation des Asylwerbers kann angesichts der auch durch Zeitungsmeldungen belegten Bestrafung des Vaters des Asylwerbers und des über diesen verhängten, noch andauernden Hausarrestes und der damit verbundenen Überwachung des elterlichen Haushaltes des Asylwerbers nicht ohne weiteres bzw lediglich mit der Begründung, der Asylwerber habe entgegen seinem Berufungsvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren

politische Betätigung in Abrede gestellt, von der Hand gewiesen werden. Vielmehr erscheint gerade der Umstand, daß der Asylwerber auch ohne vorangegangene politische Aktivitäten und somit objektiv grundlos inhaftiert worden ist, angesichts der Stellung des Vaters des Asylwerbers und der derzeitigen

politischen Situation im Heimatland des Asylwerbers geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010324.X01

Im RIS seit

17.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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