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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beschluß, gemäß § 123 Abs 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten, ist nicht bloß eine prozeßleitende Verfügung, sondern er gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, dann tritt ex lege eine Veränderung bestimmter dienstlicher Rechte und Pflichten des Beamten ein. Der Einleitungsbeschluß ist daher als Bescheid zu qualifizieren und als solcher mangels Einrichtung eines gesetzlich zulässigen administrativen Instanzenzuges unmittelbar mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anfechtbar (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090061.X01Im RIS seit
18.10.1990Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013