RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0061

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §123 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschluß, gemäß § 123 Abs 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten, ist nicht bloß eine prozeßleitende Verfügung, sondern er gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, dann tritt ex lege eine Veränderung bestimmter dienstlicher Rechte und Pflichten des Beamten ein. Der Einleitungsbeschluß ist daher als Bescheid zu qualifizieren und als solcher mangels Einrichtung eines gesetzlich zulässigen administrativen Instanzenzuges unmittelbar mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anfechtbar (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090061.X01

Im RIS seit

18.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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