RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0099

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita;
AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle der Abweisung eines Fristverlängerungsbegehrens, die als nur das Verfahren betreffende Anordnung gem § 63 Abs 2 AVG keinem abgesonderten Rechtsmittel unterliegt, kann die Partei erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid, im Falle eines letztinstanzlichen Bescheides in einer Beschwerde an den VwGH, ihre diesbezüglichen Gründe vorbringen (Hinweis E 5.3.1980, 2800, 2809/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090099.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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