RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs3;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs1;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;

Rechtssatz

Die Vereinsadresse stellt eine für Zustellungen an den Obmann dieses Vereines taugliche Abgabestelle dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090106.X01

Im RIS seit

18.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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