RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0075

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1 impl;
BEinstG §4 Abs1 lita impl;
BEinstG §4 Abs3 impl;
BEinstG §5 Abs1 impl;
BEinstG §7 impl;
BEinstG §9 impl;
InvEG 1969 §1 Abs1;
InvEG 1969 §4 Abs1 lita;
InvEG 1969 §4 Abs3;
InvEG 1969 §5 Abs1;
InvEG 1969 §7;
InvEG 1969 §9;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 1 InvEG 1969 erfüllt der Dienstgeber seine Beschäftigungspflicht, wenn er die erforderliche Zahl von begünstigten Behinderten "einstellt". Hier ist (im Gegensatz zu § 4 Abs 1) von Entgelt nicht die Rede, es genügt der Arbeitsvertrag. Um den Erfordernissen der Anrechnung auf die Pflichtzahl gerecht zu werden, genügt es aber nicht, daß der begünstigte Behinderte "eingestellt" und damit beim Dienstgeber beschäftigt wird, es tritt vielmehr nach § 5 Abs 1 InvEG 1969 dazu noch die Voraussetzung, daß der begünstigte Behinderte nach § 7 InvEG 1969 entlohnt wird. Dies ist dann der Fall, wenn dem Behinderten im Arbeitsvertrag der gleiche Entgeltanspruch gesichert wird wie einem gesunden

Dienstnehmer (Hinweis Marhold, Beschäftigungspflicht und Entgeltanspruch nach dem BEinstG, RdW 1990/2, S 51 f). Daraus

ergibt sich, daß der Wegfall des Entgeltanspruches des begünstigten Behinderten für die Zeit seines Krankengeldbezuges die Anrechenbarkeit dieses Behinderten auf die Pflichtzahl unberührt läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090075.X01

Im RIS seit

12.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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