RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0125

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0068 B 27. Mai 1988 VwSlg 12735 A/1988 RS 2(hier: NÖLReg - LH von NÖ)

Stammrechtssatz

Der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG kommt insofern besondere Bedeutung zu, als damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten belangten Behörde ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird, ohne dass es dem Verwaltungsgerichtshof zustünde, diesbezüglich von sich aus eine Änderung vorzunehmen und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm gar nicht gewollte, auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, und auf diese Weise die von ihm belangte Behörde konkret bestimmt, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn auf Grund des vorgelegten Bescheides eine andere Behörde als belangte Behörde in Betracht kommt. Würde man eine andere Auffassung vertreten, würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides iSd § 28 Abs 5 VwGG vollauf genügen und die Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG inhaltslos sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090125.X01

Im RIS seit

18.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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