RS Vwgh 1990/10/18 88/09/0142

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §8 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 8 Abs 2 erster Satz AuslBG ergibt sich, daß im Fall der Betriebseinschränkung bzw drohenden Kurzarbeit ausländische Arbeitnehmer vor inländischen Arbeitnehmern zu kündigen sind. Damit bringt der Gesetzgeber einen bedeutsamen Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nämlich die Erhaltung der Vollbeschäftigung inländischer Arbeitnehmer, deutlich zum Ausdruck, dessen Wahrung ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinn des § 4 Abs 1 zweiter Tatbestand AuslBG darstellt. Diesem Schutzzweck würde es zuwiderlaufen, wenn in einer Branche ausländische Arbeitnehmer, die zum Mindestlohn beschäftigt werden sollen, inländische Arbeitnehmer frei setzen, weil diese zu einem höheren Lohnniveau beschäftigt werden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß dabei nicht jede Beeinträchtigung der Vollbeschäftigung inländischer Arbeitskräfte geeignet ist, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zu tragen:

Vielmehr muß es sich um nachhaltige (drohende oder bereits eingetretene) wesentliche Beeinträchtigungen durch Freisetzen bisher Beschäftigter handeln. Dies ist aus den die besondere Bedeutung der geschützten Interessen allgemein umschreibenden Wendungen im § 4 Abs 1 AuslBG ("wichtige öffentliche Interessen oder gesamtwirtschaftliche Interessen") abzuleiten. Bei Vorliegen einer wie oben umschriebenen nachhaltigen Verdrängungssituation am Arbeitsmarkt lägen wichtige öffentliche Interessen vor, die zur Versagung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung zu führen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988090142.X11

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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