RS Vwgh 1990/10/19 87/17/0258

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

L37053 Anzeigenabgabe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs3;
B-VG Art119a Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 498;

Rechtssatz

§ 2 Abs 3 letzter Satz NÖ AnzeigenabgabeG ermächtigt die NÖ LReg bei Vorliegen eines "Zweifelsfalles", mit normativer Wirkung zu entscheiden, welche der Gemeinden zur Abgabeneinhebung berechtigt ist. Nach ihrem normativen Gehalt ermächtigt diese Regelung jedoch nicht dazu, einen bereits - zumindest implizite - getroffenen rechtskräftigen Abspruch über die Berechtigung zur Einhebung rechtlich zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Die Regelung ist kein (zusätzliches) Mittel der Rechtsverteidigung gegen bereits getroffene Absprüche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170258.X01

Im RIS seit

19.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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