RS Vwgh 1990/10/19 90/09/0098

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §106;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §121 Abs1;
BDG 1979 §97 Z3 idF 1983/137;

Rechtssatz

Mit der Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluß dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn gemäß § 121 Abs 1 BDG 1979 mit einer Disiplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umsomehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X05

Im RIS seit

19.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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