RS Vwgh 1990/10/19 90/09/0120

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
HDG 1985 §40 Abs1;
HDG 1985 §40 Abs4;
HDG 1985 §40 Abs5;
HDG 1985 §40 Abs7;
HDG 1985 §40 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden , daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Frage zu klären kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach für die Dienstenthebung, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090120.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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