RS Vwgh 1990/10/19 90/09/0044

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §123 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0061 1

Stammrechtssatz

Der Beschluß, gemäß § 123 Abs 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten, ist nicht bloß eine prozeßleitende Verfügung, sondern er gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, dann tritt ex lege eine Veränderung bestimmter dienstlicher Rechte und Pflichten des Beamten ein. Der Einleitungsbeschluß ist daher als Bescheid zu qualifizieren und als solcher mangels Einrichtung eines gesetzlich zulässigen administrativen Instanzenzuges unmittelbar mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anfechtbar (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090044.X01

Im RIS seit

19.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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