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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Rechtssatz
Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X04Im RIS seit
19.10.1990Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009