RS Vwgh 1990/10/22 89/12/0013

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §55 Abs1;
BDG 1979 §55 Abs3;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes kommt es nicht darauf an, ob die Straßenverhältnisse, die öffentlichen Verkehrsverbindungen und die Verständigungsmöglichkeiten für eine normale Dienstverrichtung ausreichen, sondern es muß sehr wohl der sofortige Einsatz des Beamten - vor allem eines Sicherheitswachebeamten - auch im Falle aller denkbaren außergewöhnlichen Verhältnisse, und zwar welcher Art immer, gewährleistet sein. Die Verpflichtung des Beamten nach § 55 Abs 1 erster Satz BDG 1979 kann durch seine Verpflichtung, eine Anordnung der Dienstbehörde nach § 55 Abs 3 BDG 1979 zu befolgen, -

zumindest nicht in allen denkbaren Fällen - keineswegs ersetzt werden (Hinweis E 16.1.1984, 83/12/0040, VwSlg 11287 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120013.X01

Im RIS seit

22.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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