RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §1 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Ist ein Arbeitnehmer nicht nur mit Leitungsfunktionen, sondern auch mit anderen Tätigkeiten befaßt, so wird die Einordnung dieser Person davon abhängen, welche Tätigkeit das Schwergewicht bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190318.X03

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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