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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §1 Abs2 Z5;Rechtssatz
Ist ein Arbeitnehmer nicht nur mit Leitungsfunktionen, sondern auch mit anderen Tätigkeiten befaßt, so wird die Einordnung dieser Person davon abhängen, welche Tätigkeit das Schwergewicht bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190318.X03Im RIS seit
22.10.1990Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013