RS Vwgh 1990/10/22 89/15/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs8;
UStG 1972 §22 Abs6;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 292;

Rechtssatz

§ 22 Abs 6 UStG 1972 verlangt - ebenso wie § 21 Abs 8 UStG 1972 - eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhaltes. Die von einem Unternehmer abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder Umsatzsteuererklärungen können die erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150157.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten