Index
L65000 Jagd WildNorm
JagdG NÖ 1974 §81 Abs6;Rechtssatz
Der Geschädigte kann ein Einschreiten der Behörde nach § 98 Abs 1 NÖ JagdG 1974 zwar anregen, hat aber auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde keinen Rechtsanspruch (Hinweis E 8.6.1988, 88/03/0004). Er kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise nach § 98 Abs 1 NÖ JagdG 1974 tätig wird. Gleiches gilt zufolge des § 81 Abs 6 NÖ JagdG 1974, wonach im Verfahren betreffend Abschußplan eine dem Jagdausübungsberechtigten Parteistellung zukommt, auch für amtswegige Abschußverfügungen nach § 81 Abs 2 NÖ JagdG 1974.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Schadenersatzpflicht Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan DurchführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190435.X01Im RIS seit
03.05.2001