RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0435

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG NÖ 1974 §81 Abs6;
JagdG NÖ 1974 §98 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Geschädigte kann ein Einschreiten der Behörde nach § 98 Abs 1 NÖ JagdG 1974 zwar anregen, hat aber auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde keinen Rechtsanspruch (Hinweis E 8.6.1988, 88/03/0004). Er kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise nach § 98 Abs 1 NÖ JagdG 1974 tätig wird. Gleiches gilt zufolge des § 81 Abs 6 NÖ JagdG 1974, wonach im Verfahren betreffend Abschußplan eine dem Jagdausübungsberechtigten Parteistellung zukommt, auch für amtswegige Abschußverfügungen nach § 81 Abs 2 NÖ JagdG 1974.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadenersatzpflicht Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190435.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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