RS Vwgh 1990/10/22 89/15/0029

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §2 Z37;
StVBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 88/15/0110 2

Stammrechtssatz

Als höchste zulässige Nutzlast ist das höchste Gewicht anzusehen, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf, wobei es keinen Unterschied macht, ob die jeweils höchste zulässige Nutzlast von der Zulassungsbehörde oder vom zuständigen LH gem § 101 Abs 5 KFG für zulässig erklärt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150029.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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