TE Vfgh Beschluss 2003/11/24 B1163/03 ua

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung zweier Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung von Schenkungssteuer nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den belangten Unabhängigen Finanzsenat wegen Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde; Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheiden des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 24. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführerin jeweils Schenkungssteuer in bestimmter Höhe vorgeschrieben.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

3. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003, Zl. RG/0012-I/03, hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, diese Bescheide aufgehoben, weil sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden waren.

4. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003 erklärte sich die Beschwerdeführerin daraufhin als klaglos gestellt im Sinne des §86 VfGG und beantragte den Zuspruch der Prozeßkosten gemäß §88 VfGG.

5. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 weist die belangte Behörde - im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Prozeßkosten - darauf hin, daß es sich um zwei völlig idente Beschwerdeschriften handle, sowie daß der Behörde kein Versäumnis oder unrechtmäßiges Verhalten vorgeworfen werden könne.

6. Die Beschwerdeverfahren sind gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

7. Die Kostenentscheidung, die im übrigen verschuldensunabhängig ist, gründet sich auf §88 VfGG. Der Beschwerdeführerin war der mit € 2.142,-- (inkl. USt) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen die vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide einzubringen (vgl. Verfassungsgerichtshof

11. Juni 2002, B267/02 u.a. Zlen.). In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1163.2003

Dokumentnummer

JFT_09968876_03B01163_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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