RS Vwgh 1990/10/22 89/12/0026

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
DO Wr 1966 §20a Abs3;

Rechtssatz

Es besteht die Verpflichtung zur schriftlichen Erteilung einer Weisung, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, auch dann, wenn sie bereits ursprünglich schriftlich erteilt wurde und der Beamte vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit iSd § 44 Abs 3 BDG 1979 mitgeteilt hat (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110, E 19.3.1990, 88/12/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120026.X01

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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