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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 196;Rechtssatz
Sieht man vom Bereich der reproduzierenden Künste ab, muß das Ergebnis einer künstlerischen Tätigkeit die Entstehung eines Kunstwerkes sein (Hinweis E 7.3.1984, 82/13/0180).
Beratungsleistungen können auch dann nicht als Kunstwerk aufgefaßt werden, wenn sie Auswirkungen auf das Schaffen anderer haben. Der Umstand, daß eine Tätigkeit "Kunstverstand" voraussetzt, macht dieselbe ebensowenig zur künstlerischen, wie die Tätigkeit eines Kunstkritikers. Die Beratung eines Unternehmers in Gestaltungsfragen stellt vielmehr eine Hilfestellung im Bereich jener Aufgaben dar, die mit der Unternehmensführung verbunden sind (Hinweis E 7.3.1984, 82/13/0180; E 29.10.1985, 83/14/0241; E 16.3.1989, 88/14/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140020.X03Im RIS seit
23.10.1990