RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 196;

Rechtssatz

Sieht man vom Bereich der reproduzierenden Künste ab, muß das Ergebnis einer künstlerischen Tätigkeit die Entstehung eines Kunstwerkes sein (Hinweis E 7.3.1984, 82/13/0180).

Beratungsleistungen können auch dann nicht als Kunstwerk aufgefaßt werden, wenn sie Auswirkungen auf das Schaffen anderer haben. Der Umstand, daß eine Tätigkeit "Kunstverstand" voraussetzt, macht dieselbe ebensowenig zur künstlerischen, wie die Tätigkeit eines Kunstkritikers. Die Beratung eines Unternehmers in Gestaltungsfragen stellt vielmehr eine Hilfestellung im Bereich jener Aufgaben dar, die mit der Unternehmensführung verbunden sind (Hinweis E 7.3.1984, 82/13/0180; E 29.10.1985, 83/14/0241; E 16.3.1989, 88/14/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140020.X03

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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