RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0085

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §67 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde, statt im Rahmen ihrer Entscheidungspflicht in der Sache das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung selbst zu prüfen und diese zu erteilen, lediglich die Anordnung an die erstinstanzliche Behörde gegeben, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen diese zu erteilen ist, dann liegt eine objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Diese ist jedoch, wenn noch vor Einbringung der Beschwerde ein Führerschein ausgestellt wurde, rechtlich nicht mehr von Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110085.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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