RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0118

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §8 Abs2;
InvestPrämG §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0015 E 14. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Gebäude gelten grundsätzlich als unbeweglich. Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, sind dann beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden können, wobei das Fundament und seine Kosten außer Ansatz bleiben (Hinweis E 19.5.1987, 85/14/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140118.X02

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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