RS Vwgh 1990/10/23 87/07/0182

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art131a;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die behördliche Anordnung für erforderlich gehaltener Maßnahmen und deren Durchführung richtet sich "unmittelbar" nur dann gegen den gemäß § 31 WRG "Verpflichteten", wenn mit den angeordneten Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird - beispielsweise dann, wenn ihn eine Duldungspflicht durch Inanspruchnahme seines Grundeigentums trifft oder in seinem Eigentum stehende Objekte entfernt werden (Hinweis E 16.12.1982, 82/07/0156, 0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070182.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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