RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0067

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1983/032;
EStG 1972 §17 Abs1;
EStG 1972 §21;
EStG 1972 §28 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 200;

Rechtssatz

Räumt ein Landwirt einem Schotterwerk das Recht ein, von seinem Grundstück Schotter abzubauen, so kommt eine Qualifizierung der dafür bezahlten Beträge als Schadenersatz für Ernteausfall nicht in Frage, weil das Abbauunternehmen nicht rechtswidrig vorgegangen ist, sondern von dem ihm durch den Liegenschaftseigentümer vertraglich eingeräumten Recht auf Materialentnahme Gebrauch gemacht hat. (Hinweis E 29.9.1987, 84/14/0092). Die Beträge sind demnach bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung und nicht (als von der Pauschalierung umfaßt) bei der Einkunftsart Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu erfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140067.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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