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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist verspätet, auch wenn erst durch ein Erkenntnis des VwGH dem Antragsteller bewußt wurde, daß es möglicherweise zweckmäßig gewesen wäre, seinerzeit im Hinblick auf die Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Urteiles einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110227.X01Im RIS seit
23.10.1990