RS Vwgh 1990/10/23 89/11/0227

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist verspätet, auch wenn erst durch ein Erkenntnis des VwGH dem Antragsteller bewußt wurde, daß es möglicherweise zweckmäßig gewesen wäre, seinerzeit im Hinblick auf die Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Urteiles einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110227.X01

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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