TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/17 2004/13/0177

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §93;
EStG 1988 §95 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und den Senatspräsidenten Dr. Hargassner sowie die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der B AG als Rechtsnachfolgerin der B AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Jänner 2004, GZ. RV/3942- W/02, betreffend Kapitalertragsteuer für die Kalendermonate Mai 1997, Juni bis Oktober 1997, Dezember 1997, Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999, Oktober 1999, Mai 2000 und Juli 2000,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Soweit die Beschwerde den Haftungsabspruch für die Kalendermonate Juni bis Oktober sowie Dezember 1997, Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999 sowie Mai 2000 betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen, somit im Umfang des Haftungsabspruches für die Kalendermonate Mai 1997, Oktober 1999 und Juli 2000, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Strittig ist die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde jeweils getrennte, einzelne Monate betreffende erstinstanzliche Bescheide über die "Heranziehung" des beschwerdeführenden Kreditinstitutes zur "Haftung für Kapitalertragsteuer".

Mit Beschluss vom 29. September 2004, A 2004/0015 bis 0017-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 117 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04-8 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus:

"§ 117 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobene Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Einstellung des Verfahrens:

Auf Grund der von einem Kunden des beschwerdeführenden Kreditinstitutes gegen denselben Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, 2005/13/0073, den angefochtenen Bescheid insoweit, als er die Kalendermonate Juni bis Oktober sowie Dezember 1997, Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999 sowie Mai 2000 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit der dadurch bewirkten Beseitigung des diesbezüglichen Teilabspruches des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wurde die hier beschwerdeführende Partei in diesem Umfang klaglos gestellt, weshalb insoweit nach § 33 Abs. 1 VwGG vorzugehen war, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. Die Beschwerdeführerin ist dem ihr mitgeteilten Umstand der durch den Spruch des oben genannten Erkenntnisses bewirkten Klaglosstellung nicht entgegen getreten.

2. Zur Abweisung der Beschwerde:

In Bezug auf die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Kalendermonate Mai 1997, Oktober 1999 und Juli 2000 gleicht der Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten strittigen Fragen dem mit dem Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0057 (früher 2005/14/0042), entschiedenen Beschwerdefall. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (siehe des weiteren auch das Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0023 (früher 2004/14/0006), und das Erkenntnis ebenfalls vom 27. August 2008, 2005/15/0100).

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie die Haftung für Kapitalertragsteuer für die Kalendermonate Mai 1997, Oktober 1999 und Juli 2000 betrifft, als unbegründet und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, im Besonderen § 56 Satz 1 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130177.X00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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