RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §177 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 221;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/14/0035 4

Stammrechtssatz

Holt die Abgabenbehörde zur Beurteilung des künstlerischen Wertes vom Abgabepflichtigen vorgelegter Arbeiten von Amts wegen ein Kommissions-Gutachten ein, daß sich - weil darin nicht ausreichend begründet ist, aus welchen Erwägungen das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit bejaht wurde - als unschlüssig erweist, so ist sie berechtigt, einen Mangel dieses Beweismittels wahrzunehmen. Sie hat dazu - vor einer eigenen Schlußfolgerung - eine Ergänzung des Sachverständigenbeweises zu veranlassen. Unterläßt sie dies, verletzt sie Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung sie zu einem anderen (für den Bf günstigeren) Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140181.X02

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten