Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
GdO Stmk 1967 §43 Abs2 litd idF 1976/014;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 241;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0684/80 E 11. Juni 1981 VwSlg 10479 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 45 Abs 1 der Stmk Gemeindeordnung vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Erhebt daher der Bürgermeister im Namen der Gemeinde eine VwGH-Beschwerde und betraut mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlußfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorgans zugrunde gelegen ist, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (damit Wiederholung und Übertragung auf Gemeinderecht, der Rechtsansicht des verstärkten Senates vom 29.5.1980, 2671/78, wonach ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen können; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140145.X01Im RIS seit
23.10.1990