RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Stmk 1967 §43 Abs2 litd idF 1976/014;
GdO Stmk 1967 §45 Abs1 idF 1976/014;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 241;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0684/80 E 11. Juni 1981 VwSlg 10479 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 45 Abs 1 der Stmk Gemeindeordnung vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Erhebt daher der Bürgermeister im Namen der Gemeinde eine VwGH-Beschwerde und betraut mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlußfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorgans zugrunde gelegen ist, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (damit Wiederholung und Übertragung auf Gemeinderecht, der Rechtsansicht des verstärkten Senates vom 29.5.1980, 2671/78, wonach ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen können; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140145.X01

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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