RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0020

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z8;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 196;

Rechtssatz

"Kreative Beratung", die Tätigkeit als "Ideengeber und kreativer künstlerischer Berater", dessen Ideen, künstlerische oder technische Einfälle honoriert werden, sind nur dann selbständige Arbeit iSd EStG 1972, wenn sie dem Tatbestand des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 entsprechen; denn nur schöpferische Phantasie bestimmt auch vielfach den Erfolg eines Gewerbetreibenden (Hinweis E 25.11.1980, 2737/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140020.X02

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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