RS Vwgh 1990/10/23 87/14/0031

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Absolviert ein volljähriges Kind, dessen Berufsausbildung zur Volksschullehrerin/zum Volksschullehrer abgeschlossen ist, mangels einer entsprechenden Anstellungsmöglichkeit ein Praktikum in einem Kindergarten, so beginnt es damit weder eine neue Berufsausbildung (die Absolvierung dieses Praktikums erlaubt es nicht, die von der Laufbahn einer Volksschullehrerin/eines Volksschullehrers verschiedene Laufbahn einer Kindergärtnerin/eines Kindergärtners einzuschlagen), noch wird es so in einem lehrgangsmäßigen Kurs für einen speziellen Beruf ausgebildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140031.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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