RS Vwgh 1990/10/24 86/13/0026

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 268;

Rechtssatz

Sind Erlöse aus Zeitungen und Kurzwaren (hier: von einem Trafikanten) mit geringeren Beträgen erklärt worden als die diesbezüglichen Wareneinkaufswerte (hier wurden Einnahmen von mehr als öS 10000,-- monatlich bei einem Jahresumsatz von weniger als 1/2 Mio öS nicht verbucht), so ist die Annahme einer vorsätzlich begangenen Abgabenhinterziehung nicht rechtwidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130026.X01

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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