RS Vwgh 1990/10/24 87/13/0119

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 233;

Rechtssatz

Für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes ist in erster Linie die Bauweise maßgebend, während die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes abhängt. Dabei ist zu beachten, daß der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie zB Beeinträchtigungen durch kriegerische Ereignisse, starke Erschütterungen, schlecht tragender Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (hier: Annahme einer Gesamtnutzungsdauer eines Einfamilienhauses von 90 Jahren nicht rechtswidrig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130119.X02

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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