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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/30 86/13/0044 3Stammrechtssatz
Wie der VwGH aus dem Begriff "außerordentliche Einkünfte" abgeleitet hat, kommt eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz bei den in § 37 Abs 2 EStG 1972 genannten Tatbeständen grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn die betreffenden Einnahmen verteilt auf einen mehrjährigen Zeitraum zufließen, weil in solchen Fällen ohnedies bereits die mit § 37 EStG 1972 bezweckte Progressionsminderung eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130088.X02Im RIS seit
24.10.1990