RS Vwgh 1990/10/24 90/13/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 86/13/0044 3

Stammrechtssatz

Wie der VwGH aus dem Begriff "außerordentliche Einkünfte" abgeleitet hat, kommt eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz bei den in § 37 Abs 2 EStG 1972 genannten Tatbeständen grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn die betreffenden Einnahmen verteilt auf einen mehrjährigen Zeitraum zufließen, weil in solchen Fällen ohnedies bereits die mit § 37 EStG 1972 bezweckte Progressionsminderung eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130088.X02

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten