RS Vwgh 1990/10/24 87/13/0119

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 233;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen (Hinweis E 8.11.1972, 2364/71). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (Hinweis E 26.6.1984, 84/14/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130119.X01

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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