RS Vwgh 1990/10/24 86/13/0172

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §214;
BAO §215;
BAO §217;
EStG 1972 §46 Abs2;
EStG 1972 §46 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 214;

Rechtssatz

Während im § 46 Abs 3 EStG 1972 mit dem Begriff "Gutschrift" jener Betrag bezeichnet wird, um den "die Einkommensteuerschuld kleiner ist als die Summe der Beträge, die nach Abs 1 anzurechnen sind", - anzurechnen ist unter anderem auch eine im Abzugsweg einbehaltene Lohnsteuer - ist der Begriff "Guthaben" ein Begriff der Abgabenverrechnung und bringt zum Ausdruck, daß auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuß zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Auch dann, wenn das durch eine Gutschrift, die in einer Berufungsvorentscheidung über die Einkommensteuer festgesetzt wurde, auf dem Abgabenkonto herbeigeführte Guthaben mit anderen Abgabenschuldigkeiten verrechnet und in der Folge durch die Berufungsentscheidung die Gutschrift verringert wird, sodaß auf dem Abgabenkonto zum Fälligkeitstag eine Abgabenschuld (in Höhe der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Gutschrift) ausgewiesen wird, erfolgt die Vorschreibung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130172.X01

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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