RS Vwgh 1990/10/24 89/03/0317

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z12 idF 1988/399;
GewO 1973 §49 Abs2;
GewO 1973 §89 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0026 E 25. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes erlangt der Konzessionsinhaber das Recht zur Ausübung der Konzession im neuen Standort. Damit geht das Recht des Konzessionsinhabers, das Gewerbe im bisherigen Standort auszuüben, unter. Wird demnach die bei einem Unternehmen des Personenbeförderungsgewerbes in dessen Standort auszuübende Tätigkeit nach einem anderen Standort verlegt, so ist jedenfalls dann, wenn die Verlegung nach einem Standort außerhalb der Gemeinde des bisherigen Standortes erfolgte - nur dies war im Beschwerdefall zu beurteilen -, der Tatbestand des § 49 Abs 2 GewO 1973 erfüllt. Die Tätigkeit im neuen Standort, auf den der Betrieb verlegt wurde, kann ungeachtet dessen, daß im § 89 Abs 2 GewO 1973 die Worte "am Standort" nicht enthalten sind, nicht als Gewerbeausübung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030317.X02

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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