RS Vwgh 1990/10/24 90/13/0076

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung des AbgPfl stattgegeben und entfielen damit sämtliche bisherige Abgabenvorschreibungen, so ist der AbgPfl durch diesen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die belBeh in der Bescheidbegründung die Auffassung vertreten hat, bei den zu beurteilenden Geldmitteln habe es sich um freigebige Zuwendungen eines Dritten an den AbgPfl gehandelt, weswegen der AbgPfl nunmehr die Vorschreibung von Schenkungssteuer befürchtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130076.X01

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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