RS Vwgh 1990/10/24 89/03/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §89 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0011 E 18. September 1984 VwSlg 11519 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

In Ansehung von Gewerben, die im wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter "Standort" jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge angewickelt wird (Hinweis E 25.3.1983, 81/04/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030317.X01

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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