RS Vwgh 1990/10/25 89/16/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2527/80 E 19. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte AUFLÖSENDE Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160146.X03

Im RIS seit

25.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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