TE Vfgh Beschluss 2003/11/24 E1/03

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art142 Abs2 litb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 22.9.2003, GZ E1/03-5, eine von L G eingebrachte Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung als unzulässig zurück, weil eine solche Anklage gemäß Art142 Abs2 litb B-VG nur durch Beschluss des Nationalrates erhoben werden kann. Die vom Einschreiter überdies erstatteten "Strafanzeigen gegen Österreichs etablierte Wissenschaft [und] gegen Österreichs Presse und Medien" wurden mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gleichfalls als unzulässig zurückgewiesen.

1.2. Der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinwieder musste wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der vom Einschreiter beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen werden.

2. Mit Schreiben vom 21.10.2003 bekämpft der Einschreiter den angeführten Beschluss in seinem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Teil. Da Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes endgültig sind, somit auch gegen Beschlüsse, mit denen - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, kein Rechtsmittel eingeräumt ist (sh. zB VfGH 4.10.2000 B778/00), war die neuerliche Eingabe wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Anklage, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:E1.2003

Dokumentnummer

JFT_09968876_03E00001_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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