RS Vwgh 1990/10/25 88/16/0148

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1;
GrEStG 1955 §20 Abs2;
GrEStG 1955 §20 Abs5;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 20 Abs 1 oder 2 GrEStG 1955 ist ein darauf abzielender Antrag. Die Anzeige des zwischen einer anderen Person und dem als Veräußerer an dem in Frage stehenden rückgängig gemachten Erwerbsvorgang Beteiligten abgeschlossenen Kaufvertrages über das in Rede stehende Grundstück vermag einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160148.X07

Im RIS seit

25.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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