Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
EinforstungsLG Stmk 1983 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde 1. der Kristina Nadine C und 2. des Leonhard Josef C, beide in Ö, beide vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-v. Gersdorffstraße 64, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2007, Zl. FA10A-LAS16C4/2007-16, betreffend Weideneuordnung (mitbeteiligte Parteien: 1. Johann G, R, 2. Brunhilde G, R, 3. Bernhard P, R, 4. Ellen P, R, 5. Herbert G, R, 6. Hartmut L, R, 7. Karl S, R, 8. Josef K, R, 9. Friedericke L, R),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit der Liegenschaft EZ 294, nunmehr im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers, sind auf Grund des Regulierungsvergleiches vom 20. Dezember 1861, Nr. 1643, Weiderechte zu Gunsten von Stammsitzliegenschaften im Eigentum der mitbeteiligten Parteien verbunden (Einforstungsgebiet "F-M").
Mit Eingabe vom 7. April 1998 an die Agrarbezirksbehörde Stainach (ABB) ersuchten die berechtigten Parteien um die Wiederherstellung der urkundlich festgelegten Weiderechte, da diese durch Bewaldung und Eigennutzung in der Weideertragsfähigkeit eingeschränkt seien. Dies könne im Wege einer Wald-Weide-Trennung erfolgen und es würden sich als mögliche Ersatzflächen die bisher benützten Weideflächen anbieten. Sollte die Neuregulierung eine längere Zeit in Anspruch nehmen, werde um provisorische Regulierung gebeten.
Mit Bescheid der ABB vom 10. November 1999 wurde das Einforstungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 49 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - StELG 1983 hinsichtlich der auf Grund des Regulierungsvergleiches vom 20. Dezember 1861, Nummer 1643, mit den Liegenschaften EZ 2, 16, 99, 20, 6, 17 und 19 verbundenen Heimweiderechte in "F-M" (im Jahr 1999 im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin), bestehend aus den Grst. Nrn. 586, 587/1, 600/2, 608, 620, 672, 673, 681, 714/1 und 714/3, je EZ 294, und den Grst. Nrn. 722, 723/1 und 723/2, je EZ 109, eingeleitet und gleichzeitig die dort genannten Altholzbestände als Altholzreserven für die folgenden zehn Jahre nach § 40 Abs. 6 StELG 1983 festgelegt.Mit Bescheid der ABB vom 10. November 1999 wurde das Einforstungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 49, des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - StELG 1983 hinsichtlich der auf Grund des Regulierungsvergleiches vom 20. Dezember 1861, Nummer 1643, mit den Liegenschaften EZ 2, 16, 99, 20, 6, 17 und 19 verbundenen Heimweiderechte in "F-M" (im Jahr 1999 im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin), bestehend aus den Grst. Nrn. 586, 587/1, 600/2, 608, 620, 672, 673, 681, 714/1 und 714/3, je EZ 294, und den Grst. Nrn. 722, 723/1 und 723/2, je EZ 109, eingeleitet und gleichzeitig die dort genannten Altholzbestände als Altholzreserven für die folgenden zehn Jahre nach Paragraph 40, Absatz 6, StELG 1983 festgelegt.
In einer Verhandlung vor der ABB vom 31. Juli 2002 gaben die Berechtigten ihre Wünsche hinsichtlich der Schaffung von Reinweideflächen bekannt. Die Verpflichtete (die Erstbeschwerdeführerin) signalisierte dabei die Bereitschaft, die urkundliche Reinweidefläche mit gewissen Arrondierungen wiederherzustellen und die mit Lärchen aufgeforstete Fläche zu roden. Außerdem würde sie die in den maßgeblichen Regulierungsurkunden nicht belastete "K" als Reinweidefläche miteinbeziehen.
In einer sachverständigen Äußerung vom 19. März 2003 schlug der almtechnische Amtssachverständige der ABB (in weiterer Folge: Alminspektor) einen Stufenplan zur Schaffung neuer Reinweideflächen vor. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen mündlicher Verhandlungen vom 20. März 2003 und 15. Mai 2003 mit den Verfahrensparteien erörtert.
Der Alminspektor erstattete daraufhin ein Bewertungsgutachten vom 6. Juni 2003. Am 4. August 2003 wies der Alminspektor der ABB den Einforstungsberechtigten die Abstockungs- und Ergänzungsflächen aus. Diese sprachen sich in einer Stellungnahme vom 6. August 2003 gegen bestimmte Abstockungsflächen wegen Steilheit und Nichtvorhandensein von Wasser bzw. wegen zu großer Entfernung zu den Hofstellen aus und schlugen ihrerseits Alternativen vor.
Daraufhin erstattete der Alminspektor ein Ergänzungsgutachten vom 26. August 2004, wozu wiederum die Einforstungsberechtigten und die verpflichtete Partei Stellung nahmen.
Mit Bescheid der ABB vom 24. Februar 2005 wurde ein Weideneuordnungsplan erlassen, der im Wesentlichen auf dem Neuordnungsvorschlag im Ergänzungsgutachten des Alminspektors vom 26. August 2004 beruht. Der wesentliche Punkt des Neuordnungsplanes war die Abstockung der neu zu schaffenden Weideflächen; diesbezüglich war ein Fünf-Stufen-Plan vorgesehen, wobei insgesamt eine Fläche von 10,74 ha abgestockt werden sollte. Erst nach Abschluss einer Stufe und Benachrichtigung der ABB werde von dieser die nächste Stufe eingeleitet werden. Diese Abstockung sollte nach Bedarf der Weiderechte erfolgen. Insgesamt sollte eine Reinweidefläche inklusive der bereits vorhandenen Reinweidefläche in einem Gesamtausmaß von ca. 13 ha geschaffen werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Einforstungsberechtigten als auch die verpflichtete Partei Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2005 wurde den Berufungen stattgegeben, der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Neuregulierung der Weiderechte in der Form vorgenommen worden sei, dass der urkundliche Bedarf an der Heimweide von 40.364 kg Mittelheu durch vorhandene oder erst zu schaffende Reinweideflächen mit einem Mittelheuertrag von 33.242 kg ersetzt worden sei. Die Waldweide liefere den fehlenden Futterbedarf von 7.122 kg Mittelheu. Aus dem Bewertungsgutachten vom 6. Juni 2003 gehe hervor, dass die verbleibende Waldweide einen durchschnittlichen Ertrag von 150 kg pro ha bringe. Gemäß § 24 Abs. 1 StELG sei daher die gänzliche Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen der selben von den Nutzungsrechten zu verfügen. Dies sei jedoch im angefochtenen Bescheid versäumt worden, weil die Waldweide auf dem gesamten urkundlich belasteten Gebiet gesetzwidrig weiterhin aufrecht bleibe. Die ABB werde daher im fortgesetzten Verfahren jene Flächen des belasteten Gebietes zu ermitteln haben, welche auf Grund der vorgenommenen Wald-Weide-Trennung gänzlich von den Nutzungsrechten zu befreien seien und diese Entlastung zu verfügen haben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2005 wurde den Berufungen stattgegeben, der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Neuregulierung der Weiderechte in der Form vorgenommen worden sei, dass der urkundliche Bedarf an der Heimweide von 40.364 kg Mittelheu durch vorhandene oder erst zu schaffende Reinweideflächen mit einem Mittelheuertrag von 33.242 kg ersetzt worden sei. Die Waldweide liefere den fehlenden Futterbedarf von 7.122 kg Mittelheu. Aus dem Bewertungsgutachten vom 6. Juni 2003 gehe hervor, dass die verbleibende Waldweide einen durchschnittlichen Ertrag von 150 kg pro ha bringe. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, StELG sei daher die gänzliche Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen der selben von den Nutzungsrechten zu verfügen. Dies sei jedoch im angefochtenen Bescheid versäumt worden, weil die Waldweide auf dem gesamten urkundlich belasteten Gebiet gesetzwidrig weiterhin aufrecht bleibe. Die ABB werde daher im fortgesetzten Verfahren jene Flächen des belasteten Gebietes zu ermitteln haben, welche auf Grund der vorgenommenen Wald-Weide-Trennung gänzlich von den Nutzungsrechten zu befreien seien und diese Entlastung zu verfügen haben.
Die belangte Behörde hielt u.a. fest, dass auch die Einbeziehung des nicht belasteten Weidegebietes "Kohlstatt" gemäß § 24 Abs. 1 StELG rechtmäßig sei. Weiters wies sie darauf hin, dass der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes ohne Einfluss sei . Durch die gänzliche Befreiung der restlichen belasteten Wald-Weidegrundstücke sei es dem Verpflichteten nämlich möglich, eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Rücksichtnahme auf Einforstungsrechte durchzuführen, was die forstliche Produktion erleichtere. Die Verjährung durch Nichtausübung der Rechte der Einforstungsberechtigten trete nach § 2 Abs. 1 StELG nicht ein. Die auf Grundlage der Regulierungsurkunde vom 20. Dezember 1861 eingeforsteten Rechte seien daher bis zu einer Ablöse nach dem StELG 1983 aufrechter Rechtsbestand.Die belangte Behörde hielt u.a. fest, dass auch die Einbeziehung des nicht belasteten Weidegebietes "Kohlstatt" gemäß Paragraph 24, Absatz eins, StELG rechtmäßig sei. Weiters wies sie darauf hin, dass der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes ohne Einfluss sei . Durch die gänzliche Befreiung der restlichen belasteten Wald-Weidegrundstücke sei es dem Verpflichteten nämlich möglich, eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Rücksichtnahme auf Einforstungsrechte durchzuführen, was die forstliche Produktion erleichtere. Die Verjährung durch Nichtausübung der Rechte der Einforstungsberechtigten trete nach Paragraph 2, Absatz eins, StELG nicht ein. Die auf Grundlage der Regulierungsurkunde vom 20. Dezember 1861 eingeforsteten Rechte seien daher bis zu einer Ablöse nach dem StELG 1983 aufrechter Rechtsbestand.
Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass in der Regulierungsurkunde ausdrücklich der Begriff "Heimweidefläche" aufscheine und daher davon auszugehen sei, dass diese Flächen derartig anzulegen seien, dass die Trieblänge zwischen den Stallgebäuden auf den Hofstellen der Berechtigten und den Weideflächen auf den Grundstücken der Verpflichteten ein ortsübliches Maß nicht überschreite und durch Milchkühe zumindest zwei Mal täglich zurückgelegt werden könnten. Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen hielt die belangte Behörde weiters fest, die Flächen A1/1 und A1/2 seien wegen zu großer Entfernung als Heimweide nicht geeignet; wegen der dort vorhandenen Steine sei die Fläche A4/2 als für die Weide ungeeignet festgestellt worden. Alle anderen im Besitz der Verpflichteten, zur Trennung von Wald und Weide ermittelten Flächen seien hingegen als Reinweidefläche geeignet.
Der ABB wurde weiters aufgetragen, bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes darauf zu achten, dass die Bestimmung im aufgehobenen Bescheid, wonach von den Berechtigten außerhalb des Zaunes ein bis zu zwei Meter breiter Streifen bewuchsfrei zu halten sei, durch keine Sachverständigenäußerung begründet sei. Insoweit diese Bestimmung die Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes in der Form beeinflusst habe, dass bei Weglassen dieser Bestimmung der nachhaltige Ertrag der ermittelten Reinweideflächen nicht mehr gesichert sei, werde die ABB im fortgesetzten Verfahren bei der Ermittlung der Größe der verbleibenden Waldweide diesen Umstand zu berücksichtigen habe. Die Freihalteverpflichtung eines bis zu zwei Meter breiten Streifens sei nicht sachgerecht und daher nicht vorzuschreiben.
Die Reinweideflächen würden im fortgesetzten Verfahren ohne die Abstockungsflächen A1/1, A1/2 und ohne den südlichen Teil der als A4/2 bezeichneten Fläche zu berechnen sein, wobei der fehlende Ertrag zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Einforstungsrechte durch Ermittlung der Größe der verbleibenden Waldweideflächen auszugleichen sein werde. Die Waldflächen zwischen den Flächen R4.1 und A4/2 seien als Waldweide einzubeziehen. Die ABB werde daher im fortgesetzten Verfahren weitere mündliche Verhandlungen unter Einbeziehung der Parteien und der Amtssachverständigen zu führen haben. Neben den geeigneten Reinweideflächen zur Deckung der urkundlichen Weiderechte werde ein Wald-Weide-Gebiet zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Rechte zu ermitteln und die restliche urkundlich belastete Fläche gänzlich von der Belastung durch diese Weiderechte zu befreien sein. Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte dürfe durch die Neuregulierung nicht eintreten. Die Reinweidefläche und die zu ermittelnde Wald-Weide-Fläche hätten daher bei pfleglicher Bewirtschaftung nachhaltig den vom Amtssachverständigen der ersten Instanz ermittelten urkundlichen Bedarf von 40.364 kg Mittelheu zu decken.
Der Alminspektor erstattete am 2. November 2006 ein weiteres Gutachten in Bezug auf den Futterertrag näher bezeichneter Flächen und zur Ermittlung des Wald-Weide-Gebietes zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Rechte bzw des zu entlastenden Gebietes.
Dazu nahmen die mitbeteiligten Parteien Stellung.
Mit einem weiteren Gutachten vom 3. Jänner 2007 legte der Alminspektor die urkundliche Flächenaufstellung dar, die Futterertragsberechnung der Entlastungsflächen, den Futterertrag des Wald-Weidegebietes und die Darstellung der Entlastungsfläche. Diese Flächen im Ausmaß von 98,5 ha würden im Süden des belasteten Gebietes situiert, da diese Gebiete die steilsten und vom Heimhof am weitesten entfernten Waldweitegebiete darstellten.
In einem weiteren Schriftsatz vom 31. Jänner 2007 entwickelte der Alminspektor den Stufenplan und die Flächenaufstellung mit Futterertrag und Zuordnung nach einzelnen Grundstücken; mit Gutachten vom gleichen Tag aktualisierte er sein erstes Gutachten vom 3. Jänner 2007.
Diese Gutachten sowie der Entwurf des Einforstungsplanes wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt.
Die Beschwerdeführer erstatteten daraufhin mit Schriftsatz vom 23. März 2007 eine Stellungnahme, in der sie sich kritisch mit den Gutachten auseinander setzten. Insbesondere sei es ihnen als betroffene Waldbesitzer unerklärlich, dass Stangenholzbestände zur Abholzung vorgereiht würden. Altholzbestände und Schlagflächen sollten als erstes im Abstockungs-Stufenplan berücksichtigt werden. Schließlich sei viel Geld aufwendet worden, um diese Flächen aufzuforsten und zu pflegen. Wirtschaftliche Aspekte seien nicht berücksichtigt worden; es gebe noch andere Möglichkeiten eines Stufenplanes, der auch den Interessen der Einforstungsberechtigten diene. Die Beschwerdeführer legten diesem Schriftsatz einen alternativen Abstockungsstufenplan bei.
Die Einforstungsberechtigten erstatteten dazu eine Stellungnahme vom 28. März 2007, in der sie darauf hinwiesen, dass der Stufenplan zur Umwandlung in Reinweidefläche in gesetzeskonformer Weise nach Aspekten der Bodengüte und Weidewirtschaft, und nicht nach forstwirtschaftlichen Aspekten ausgerichtet, erstellt worden sei. Sie ersuchten um baldige Bescheiderlassung.
Mit Bescheid der ABB vom 6. April 2007 erließ die ABB den Einforstungsplan betreffend Rinder-Heimweiderechte am "Freiberg-Mitterberg", EZ 294.
Nach Darstellung der Rechtsgrundlage der bisherigen Nutzungsberechtigung und deren konkreten Ausmaßes, des Verfahrensablaufes und der Wiedergabe der Entscheidungsgrundlagen im Bescheid wird unter Punkt IV des Bescheides der Einforstungsplan (Weideneuordnungsplan) erlassen.Nach Darstellung der Rechtsgrundlage der bisherigen Nutzungsberechtigung und deren konkreten Ausmaßes, des Verfahrensablaufes und der Wiedergabe der Entscheidungsgrundlagen im Bescheid wird unter Punkt römisch vier des Bescheides der Einforstungsplan (Weideneuordnungsplan) erlassen.
Unter Punkt IV 1 wurde die Fläche des belasteten Gebietes am Freiberg-Mitterberg festgelegt, und zwar mit einer Fläche von insgesamt 227,62 ha, wovon 185,42 ha Waldweide, 32,06 ha Ödland und 10,14 ha Reinweide seien. Mit Punkt IV 2 wurde die Entlastungsfläche von 97,55 ha Waldweide festgestellt, welche im Süden des belasteten Gebietes situiert wurde. Ein durchschnittlicher Ertrag pro ha geschaffene Reinweide von 2.737,24 kg Mittelheu werde erwartet. Bei einer durchschnittlichen Waldweide von 150 kg Ertrag ergebe dies eine Entlastungsfläche von 97,55 ha Waldweide.
Unter Punkt IV 4 findet sich die Festlegung des Stufenplanes zur Weideflächenbeschaffung, die nach Bedarf der Weiderechte erfolgen soll. Erst nach Abschluss einer Stufe und Benachrichtigung der ABB werde von dieser die nächste Stufe verfügt. Der Stufenplan sieht vier Stufen mit einem Gesamtausmaß von 7,89 ha vor. Die Umwandlung sei ab Rechtskraft dieses Bescheid, jedenfalls bis spätestens 31. Dezember 2007 durchzuführen. Die Abstockung der Stufe 1 habe nach vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen. Unter Punkt IV 5 verfügte die ABB Richtlinien für die Weidebewirtschaftung (zeitlicher Ablauf, Zäunung, Zufahrts- und Triebrechte und Wasserversorgung-Tränkerecht).
Unter Punkt V finden sich allgemeine Einforstungsbestimmungen, Punkt VI beinhaltet einen Verweis auf die planliche Darstellung des Einforstungsgebietes. Mit Punkt VII wurde die Rodungsbewilligung für die Umwandlung von Wald und Weide gemäß den §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung bestimmter, näher ausgeführter Auflagen erteilt. Punkt VIII enthält die Feststellung, dass nach Rechtskraft dieses Einforstungsplanes der Regulierungsvergleich Nr. 1643 vom 20. Dezember 1861 hinsichtlich der in diesem Bescheid behandelten Rinder-Heimweiderechte seine Wirksamkeit verliere. Hinsichtlich dieses Heimweiderechtes sei künftighin der gegenständliche Einforstungsplan maßgeblich.Unter Punkt römisch fünf finden sich allgemeine Einforstungsbestimmungen, Punkt römisch sechs beinhaltet einen Verweis auf die planliche Darstellung des Einforstungsgebietes. Mit Punkt römisch sieben wurde die Rodungsbewilligung für die Umwandlung von Wald und Weide gemäß den Paragraphen 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung bestimmter, näher ausgeführter Auflagen erteilt. Punkt römisch acht enthält die Feststellung, dass nach Rechtskraft dieses Einforstungsplanes der Regulierungsvergleich Nr. 1643 vom 20. Dezember 1861 hinsichtlich der in diesem Bescheid behandelten Rinder-Heimweiderechte seine Wirksamkeit verliere. Hinsichtlich dieses Heimweiderechtes sei künftighin der gegenständliche Einforstungsplan maßgeblich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung und begründete diese damit, dass seinen Einwendungen vom 23. März 2007 nicht entsprochen und in keiner Weise forstwirtschaftliche Überlegungen berücksichtigt worden seien. Bei den Berechnungen des Alminspektors sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der beabsichtigen Planierung der Flächen durch die Servitutsberechtigten ein wesentlich höherer Ertrag von Mittelheu erreicht werden könne. Es hätte ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden müssen, der die Berechnungen des Alminspektors überprüfe. Der Stufenplan sei entgegen allen forstwirtschaftlichen Überlegungen festgelegt worden und es würde dadurch ein erheblicher Schaden für ihn als Grundbesitzer entstehen. Schließlich verfügten einige Berechtigte über gar kein Vieh mehr und man hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Die von der Behörde gewählte Vorgangsweise stelle eine verfassungswidrige indirekte Enteignung dar. Es könne nicht sein, dass ein Grundbesitzer von der Behörde gezwungen werde, die schon seit Jahrhunderten vorhandenen Waldflächen gemäß einem Bescheid zu roden und auch noch dazu verpflichtet werde, die Schlägerung und die Bringungskosten auf seine Kosten zu übernehmen. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde führte am 27. Juni 2007 in Anwesenheit des Zweitbeschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Dieser brachte vor, es sei nicht einsichtig, dass man plötzlich aus Waldweide Reinweide schaffen müsse, noch dazu in Beständen, wo Stangenholz und Kulturen seien. Er wäre bereit, die fehlende Reinweide bei einer Fläche von 4,63 ha zu ergänzen, wenn die Waldweide so wie bisher belassen würde. Die Verdoppelung der Kuhgewichte könne nicht das Problem des Verpflichteten sein und er selbst halte eine leichtere Rasse. Diese stelle für die Waldweide überhaupt kein Problem dar. Er könne nicht mehr Reinweide schaffen, weil keine Flächen dafür vorhanden seien, schon gar nicht in uralten Waldbeständen.
Die Mitbeteiligten stellten dar, dass die Entlastung von 98 ha Waldfläche (zu Gunsten des Verpflichteten) in keinem Verhältnis zu den durchzuführenden Rodungen auf einer Fläche von 7,9 ha stehe und dadurch die gesetzlich vorgesehene Wald-Weide-Trennung für den Verpflichteten einen Mehrertrag bedeute. Die Aufteilung der Kosten bzw. der Arbeitsleistung sei in § 24 Abs. 4 StELG 1983 ausdrücklich so vorgesehen.Die Mitbeteiligten stellten dar, dass die Entlastung von 98 ha Waldfläche (zu Gunsten des Verpflichteten) in keinem Verhältnis zu den durchzuführenden Rodungen auf einer Fläche von 7,9 ha stehe und dadurch die gesetzlich vorgesehene Wald-Weide-Trennung für den Verpflichteten einen Mehrertrag bedeute. Die Aufteilung der Kosten bzw. der Arbeitsleistung sei in Paragraph 24, Absatz 4, StELG 1983 ausdrücklich so vorgesehen.
Der Zweitbeschwerdeführer replizierte, dass es für ihn keine Entlastung darstellen könne, wenn in Bestände eingegriffen werde, an denen er zukünftige waldwirtschaftliche Interessen habe. Die Rodungsflächen seien jene, die mit dem Traktor bearbeitbar und wo die Werbungskosten gering seien. Er sei nicht gewillt, diese einzigen flachen Stücke in seinem Betrieb als Reinweide herzugeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Einforstungsplan der ABB vom 6. April 2007 als unbegründet ab.
Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidenden rechtlichen Bestimmungen damit, dass sie mit Bescheid vom 28. September 2005 den (ersten) Einforstungsplan gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und dass ein solcher Bescheid für das weitere Verfahren die Rechtswirkung habe, die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen sei, zu binden. Damals habe die belangte Behörde ausgeführt, dass der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes ohne Einfluss sei. Die belangte Behörde sei daher selbst an diese von ihr bindend ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden, wonach eben der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes keine Rolle spiele. Welche der neu zu schaffenden Reinweideflächen tatsächlich zuerst umgewandelt würden, hätte der Beschwerdeführer der ABB gemeinsam mit den betroffenen Einforstungsberechtigten vorschlagen können. Die ABB sei nicht verhalten, auf Grund eines vom Verpflichteten herangetragenen Wunsches den Stufenplan zu ändern, zumal dieser auf Sachverständigenbasis erstellt und dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Erst nach Bescheiderlassung habe der Beschwerdeführer das Gespräch mit den Berechtigten gesucht, eine Einigung über einen geänderten Stufenplan hätte jedoch nicht erzielt werden können.Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidenden rechtlichen Bestimmungen damit, dass sie mit Bescheid vom 28. September 2005 den (ersten) Einforstungsplan gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und dass ein solcher Bescheid für das weitere Verfahren die Rechtswirkung habe, die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen sei, zu binden. Damals habe die belangte Behörde ausgeführt, dass der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes ohne Einfluss sei. Die belangte Behörde sei daher selbst an diese von ihr bindend ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden, wonach eben der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes keine Rolle spiele. Welche der neu zu schaffenden Reinweideflächen tatsächlich zuerst umgewandelt würden, hätte der Beschwerdeführer der ABB gemeinsam mit den betroffenen Einforstungsberechtigten vorschlagen können. Die ABB sei nicht verhalten, auf Grund eines vom Verpflichteten herangetragenen Wunsches den Stufenplan zu ändern, zumal dieser auf Sachverständigenbasis erstellt und dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Erst nach Bescheiderlassung habe der Beschwerdeführer das Gespräch mit den Berechtigten gesucht, eine Einigung über einen geänderten Stufenplan hätte jedoch nicht erzielt werden können.
Zu den Berufungsausführungen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass einige Berechtigte über gar kein Vieh mehr verfügten, sei ebenfalls auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2005 zu verweisen, wonach Einforstungsrechte bis zu einer Ablösung nach dem StELG 1983 ungeachtet ihrer aktuellen Nutzung aufrecht blieben. Die ABB wäre rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die Rechte solcher Berechtigter, die über kein Vieh mehr verfügten, nicht berücksichtigt hätte. Durch die Festlegung eines Stufenplanes zur Schaffung von Reinweidefläche in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausnutzung der Weiderechte habe die ABB versucht, die tatsächliche Belastung der Liegenschaft des Verpflichteten in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausnutzung der Einforstungsrechte zu gestalten und damit die tatsächliche Belastung des verpflichteten Gutes bis zur vollen Ausnutzung entsprechend gemindert. Für die Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finde gemäß § 24 Abs. 2 StELG 1983 die Bestimmung des § 29 Anwendung. Nach dessen Abs. 4 sei für die Ermittlung des Weidebodenbedarfes festgelegt, dass grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen sei, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung der Weide außer Anschlag zu bleiben hätten. Dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, nach der beabsichtigen Planierung der Flächen werde durch die Servitutsberechtigten ein wesentlich höherer Ertrag von Mittelheu erreicht, sei entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, Ertragssteigerungen durch künftige Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Weiters würden großflächige Planierungen auf Grund des Verbotes der Stockrodung nur eingeschränkt möglich sein. Die bessere Pflege des Reinweidegebietes durch die Berechtigten alleine, also über eine normale pflegliche Bewirtschaftung hinaus, welche eine höhere Auftriebszahl ermögliche, könne gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. dem Verpflichteten im Falle einer Ablösung des Weiderechtes nicht zur Last fallen.Zu den Berufungsausführungen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass einige Berechtigte über gar kein Vieh mehr verfügten, sei ebenfalls auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2005 zu verweisen, wonach Einforstungsrechte bis zu einer Ablösung nach dem StELG 1983 ungeachtet ihrer aktuellen Nutzung aufrecht blieben. Die ABB wäre rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die Rechte solcher Berechtigter, die über kein Vieh mehr verfügten, nicht berücksichtigt hätte. Durch die Festlegung eines Stufenplanes zur Schaffung von Reinweidefläche in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausnutzung der Weiderechte habe die ABB versucht, die tatsächliche Belastung der Liegenschaft des Verpflichteten in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausnutzung der Einforstungsrechte zu gestalten und damit die tatsächliche Belastung des verpflichteten Gutes bis zur vollen Ausnutzung entsprechend gemindert. Für die Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StELG 1983 die Bestimmung des Paragraph 29, Anwendung. Nach dessen Absatz 4, sei für die Ermittlung des Weidebodenbedarfes festgelegt, dass grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen sei, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung der Weide außer Anschlag zu bleiben hätten. Dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, nach der beabsichtigen Planierung der Flächen werde durch die Servitutsberechtigten ein wesentlich höherer Ertrag von Mittelheu erreicht, sei entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, Ertragssteigerungen durch künftige Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Weiters würden großflächige Planierungen auf Grund des Verbotes der Stockrodung nur eingeschränkt möglich sein. Die bessere Pflege des Reinweidegebietes durch die Berechtigten alleine, also über eine normale pflegliche Bewirtschaftung hinaus, welche eine höhere Auftriebszahl ermögliche, könne gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. dem Verpflichteten im Falle einer Ablösung des Weiderechtes nicht zur Last fallen.
In Bezug auf die vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachte Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachten führte die belangte Behörde aus, die in erster Instanz eingeholten Amtssachverständigengutachten seien offensichtlich schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Die Verpflichteten hätten aber die Überprüfung des Gutachtens durch einen Sachverständigen seines Vertrauens vornehmen lassen können. Eine Überprüfung der Berechnungen über den Ertrag unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung habe weder der Beschwerdeführer selbst vorgenommen und Einwände erhoben, noch habe er einen Sachverständigen damit beauftragt.
In Bezug auf den Vorwurf verfassungswidriger Enteignung führte die belangte Behörde aus, dass mit der Schaffung von Reinweideflächen eine Waldfläche von 97,55 ha entlastet worden sei. Dadurch sei auf der entlasteten Fläche eine bessere Bestandespflege möglich und es würden Schädigungen durch Weidevieh nicht mehr auftreten. Insgesamt seien daher von der ABB mit der verfügten Wald-Weide-Trennung die Voraussetzungen geschaffen worden, dass sowohl die Reinweidefläche als auch die entlastete Waldfläche günstiger bewirtschaftet werden könnte, wobei eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte dadurch nicht eintrete. In Bezug auf die Tragung der Kosten für Schlägerung und Abtransport verwies die belangte Behörde schließlich auf § 24 Abs. 4 StELG 1983.In Bezug auf den Vorwurf verfassungswidriger Enteignung führte die belangte Behörde aus, dass mit der Schaffung von Reinweideflächen eine Waldfläche von 97,55 ha entlastet worden sei. Dadurch sei auf der entlasteten Fläche eine bessere Bestandespflege möglich und es würden Schädigungen durch Weidevieh nicht mehr auftreten. Insgesamt seien daher von der ABB mit der verfügten Wald-Weide-Trennung die Voraussetzungen geschaffen worden, dass sowohl die Reinweidefläche als auch die entlastete Waldfläche günstiger bewirtschaftet werden könnte, wobei eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte dadurch nicht eintrete. In Bezug auf die Tragung der Kosten für Schlägerung und Abtransport verwies die belangte Behörde schließlich auf Paragraph 24, Absatz 4, StELG 1983.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 9. Juni 2008, B 1704/07, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des StELG im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte öffentliche Interesse (Vermeidung von Waldschäden durch die Weide und Verbesserung der Weideflächen) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
In ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeteil machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit verwiesen sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wo sie der belangten Behörde eine denkunmögliche Auslegung der Bestimmungen der §§ 24 und 29 StELG 1983 vorwarfen, weil wirtschaftliche Überlegungen des Verpflichteten in keinster Weise berücksichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf die Bestimmung des § 14 StELG, aus der ableitbar sei, dass wirtschaftliche Überlegungen beider Seiten im Sinne des Schutzes des Eigentums sehr wohl zu berücksichtigen seien. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe sich mit umweltschutzrechtlichen Aspekten überhaupt nicht auseinandergesetzt, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre. In Kenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften werde auf das beigelegte Gutachten des technischen Büros für Forstwirtschaft DI Hubert R vom 11. September 2007 verwiesen, um zu dokumentieren, dass bei Miteinbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen klar geworden wäre, dass durch die gewählte Vorgangsweise ein massiver Schaden beim Verpflichteten eintrete, der bei einem anders gestalteten Stufenplan nicht eintreten würde.Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit verwiesen sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wo sie der belangten Behörde eine denkunmögliche Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 24 und 29 StELG 1983 vorwarfen, weil wirtschaftliche Überlegungen des Verpflichteten in keinster Weise berücksichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf die Bestimmung des Paragraph 14, StELG, aus der ableitbar sei, dass wirtschaftliche Überlegungen beider Seiten im Sinne des Schutzes des Eigentums sehr wohl zu berücksichtigen seien. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe sich mit umweltschutzrechtlichen Aspekten überhaupt nicht auseinandergesetzt, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre. In Kenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften werde auf das beigelegte Gutachten des technischen Büros für Forstwirtschaft DI Hubert R vom 11. September 2007 verwiesen, um zu dokumentieren, dass bei Miteinbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen klar geworden wäre, dass durch die gewählte Vorgangsweise ein massiver Schaden beim Verpflichteten eintrete, der bei einem anders gestalteten Stufenplan nicht eintreten würde.
Die Beschwerdeführer meinten weiter, sie wären nicht verpflichtet gewesen, im Verfahren ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, zumal sie darauf hingewiesen hätten, dass den von der Behörde eingeholten Gutachten keine wirtschaftlichen Überlegungen zugrunde lägen. Es hätte daher von Amts wegen ein Ergänzungsgutachten eingeholt bzw. Erhebungen darüber geführt werden müssen, ob nicht durch eine alternative Vorgangsweise eine bessere wirtschaftliche Ausnutzung erfolgen könne, wie dies auch in § 12 StELG vorgesehen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gesetzestext eindeutig, dass sich die Neuregulierung auch nach dem tatsächlichen Bedarf zu orientieren habe, und wäre aus diesem Grund eine entsprechende Regelung überhaupt nicht notwendig gewesen.Die Beschwerdeführer meinten weiter, sie wären nicht verpflichtet gewesen, im Verfahren ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, zumal sie darauf hingewiesen hätten, dass den von der Behörde eingeholten Gutachten keine wirtschaftlichen Überlegungen zugrunde lägen. Es hätte daher von Amts wegen ein Ergänzungsgutachten eingeholt bzw. Erhebungen darüber geführt werden müssen, ob nicht durch eine alternative Vorgangsweise eine bessere wirtschaftliche Ausnutzung erfolgen könne, wie dies auch in Paragraph 12, StELG vorgesehen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gesetzestext eindeutig, dass sich die Neuregulierung auch nach dem tatsächlichen Bedarf zu orientieren habe, und wäre aus diesem Grund eine entsprechende Regelung überhaupt nicht notwendig gewesen.
Schließlich teilte der Zweitbeschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerde (und in einem weiteren Schriftsatz vom 22. August 2008) mit, dass er die belasteten Liegenschaften seiner Rechtsvorgängerin zwischenzeitig auf Grundlage des Übergabevertrags vom 16. Juni 2006 in sein Eigentum übernommen habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Am Beginn des Neuordnungsverfahrens war die Erstbeschwerdeführerin als Grundeigentümerin der belasteten Liegenschaften EZ 294 und EZ. 109 Partei des Einforstungsverfahrens.
Die Berufung vom 2. Mai 2007 gegen den Einforstungsplan der ABB vom 6. April 2007 wurde allein vom Zweitbeschwerdeführer erhoben, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits als Rechtsnachfolger der Erstbeschwerdeführerin Eigentümer der belasteten Liegenschaften war. Dementsprechend erging auch der angefochtene Bescheid nur mehr gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer als Berufungswerber, die Erstbeschwerdeführerin scheint nicht mehr als Verfahrenspartei auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid können daher keine Rechte der Erstbeschwerdeführerin verletzt werden, sodass ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen war.Mit dem angefochtenen Bescheid können daher keine Rechte der Erstbeschwerdeführerin verletzt werden, sodass ihre Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen war.
2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des StELG 1983 haben folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z. 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:"§ 1. (1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a, des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
§ 2. (1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.Paragraph 2, (1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.
§ 12. Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Paragraph 12, Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
§ 14. (1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.Paragraph 14, (1) Die Neuregulierung hat sich auf den im Paragraph 12, bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
§ 21. Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf: Paragraph 21, Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
a) die Festlegung des belasteten Gebietes und die Anweisung der Weideplätze;
b) die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Hegelegung sowie Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;
§ 23. (1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.Paragraph 23, (1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.
§ 24. (1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten grundsätzlich anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden.Paragraph 24, (1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten grundsätzlich anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden.
§ 27. (1) ...Paragraph 27, (1) ...
§ 29. (1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.Paragraph 29, (1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.
(6) Auf die Kosten der Umwandlung von Wald in Weide findet
§ 24 Abs. 4 Anwendung.
§ 49. (1) ...