RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0133

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §83 idF 1988/399;

Rechtssatz

Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nach § 83 GewO 1973 setzt das (weiterhin gegebene) Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus. Dies ergibt sich schon aus den verba legalia, wonach die Behörde die "notwendigen" Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen hat. Für eine Vorkehrung nach § 83, die nach dessen normativem Gehalt auf die Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abstellt, ist kein Raum, wenn dieser Zustand bereits hergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040133.X01

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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